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Art. 2 BaySchFG - Personalaufwand

Bibliographie

Titel
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Amtliche Abkürzung
BaySchFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2230-7-1-K

(1) Der Personalaufwand umfasst den Aufwand nach den beamten-, tarif- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Lehrkräfte, Schulsozialpädagogen, pädagogische Unterstützungskräfte und Verwaltungspersonal aller Schulen sowie für Förderlehrer an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen, für Heilpädagogische Förderlehrer, Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe sowie für Pflegepersonal an Förderschulen und für Pflegepersonal für Klassen im Sinn von Art. 30a Abs. 8 Satz 2 und Art. 30b Abs. 4 Satz 6 BayEUG. Der Aufwand schließt die Aufwendungen für den nebenamtlichen Unterricht sowie für eine Unterrichtsvergütung entsprechend den tarifrechtlichen Bestimmungen ein.

(2) Zum Verwaltungspersonal gehören die zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte der Schulleitung erforderlichen Beamten und Angestellten.