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Art. 19 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt III – Kommunale Schulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 19 BaySchFG – Leistungen für Gastschüler, Verordnungsermächtigung

(1) Der Schulträger kann für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler einen Beitrag (Gastschulbeitrag), für jede Gastschülerin und jeden Gastschüler an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung einen Kostenersatz in entsprechender Anwendung des Art. 10 verlangen. Der Kostenersatz je Schülerin bzw. Schüler wird dabei errechnet, indem der laufende Personalaufwand und der Schulaufwand nach Abzug der staatlichen Leistungen durch die Gesamtschülerzahl geteilt wird.

(2) Für Gastschülerinnen und Gastschüler an kommunalen Realschulen, Abendrealschulen, Gymnasien - einschließlich Kollegs -, Abendgymnasien und Wirtschaftsschulen kann zusätzlich zu den Pauschalen für den laufenden Schulaufwand nach Art. 10 Abs. 3 eine jährliche Gastschulbeitragspauschale von 800 € verlangt werden. Diese Pauschale ist am 1. Juli eines jeden Haushaltsjahres fällig und wird im Abstand von zwei Jahren durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums nach folgenden Regeln angepasst:

  1. 1.

    Der Unterschiedsbetrag zwischen einem fiktiven Lehrpersonalzuschuss von 100 v. H. nach Maßgabe der Art. 17 und 18 und dem Haushaltsansatz des Lehrpersonalzuschusses im Jahr vor dem Fortschreibungsjahr für die betreffenden Schularten insgesamt wird durch die Gesamtschülerzahl der kommunalen Schularten für das dem Fortschreibungsjahr vorvorhergehende Jahr geteilt.

  2. 2.

    Der so ermittelte Durchschnittsbetrag wird durch drei geteilt und auf volle 25 € kaufmännisch gerundet.

(3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften können eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung vereinbaren.