Gesetze

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Art. 15 BaySchFG
Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Öffentliche Schulen → Abschnitt III – Kommunale Schulen

Titel: Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BaySchFG
Gliederungs-Nr.: 2230-7-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BaySchFG – Träger des Personalaufwands und des Schulaufwands

Die kommunale Körperschaft, die Dienstherr des Lehrpersonals ist, trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand.