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Art. 22 BayRKG
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Reisekostenvergütung

Titel: Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-4-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayRKG – Richter

(1) Für Dienstreisen und Dienstgänge von Richtern

  1. 1.
    zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihnen nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,
  2. 2.
    zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts, das ihnen übertragen ist,
  3. 3.
    zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie angehören,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung.

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäfts die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäfts, der Wahrnehmung des weiteren Richteramts oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zu Grunde zu legen.