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Art. 7 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayRG – Arbeitsweise und Aufgaben des Rundfunkrats

(1) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Intendanten über die Satzung.

(2) Der Vorsitzende des Rundfunkrats beruft die ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen ein.

(3) Zu den Aufgaben des Rundfunkrats gehören insbesondere:

  1. 1.

    die Wahl von Mitgliedern und deren Stellvertreter für überregional errichtete Beratungs- und Kontrollorgane;

  2. 2.

    die Beratung des Intendanten in allen Rundfunkfragen, insbesondere bei der Gestaltung des Programms;

  3. 3.

    die Überwachung der Erfüllung des Auftrags gemäß § 31 Abs. 3 MStV sowie der Gestaltung des Programms gemäß Art. 2 und 4;

  4. 4.

    die Aufstellung und Überprüfung von Richtlinien nach § 31 Abs. 4 MStV sowie die Überwachung, dass diese eingehalten werden;

  5. 5.

    die Beschlussfassung über die Verwendung der aus dem Betrieb des Bayerischen Rundfunks sich ergebenden Überschüsse (Art. 14);

  6. 6.

    die Entscheidung über Telemedienkonzepte gemäß § 32 MStV und Angebotskonzepte gemäß § 32a MStV.

(4) Der Rundfunkrat soll mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder, der die zur Beratung vorgeschlagenen Punkte der Tagesordnung enthält, muss der Rundfunkrat zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. Der Intendant ist berechtigt und auf Verlangen wenigstens eines Drittels der Mitglieder des Rundfunkrats verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. Im Übrigen kann der Rundfunkrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(6) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Stellt der Rundfunkrat in einer bereits verbreiteten Rundfunksendung einen Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 4 fest, soll ein Beitrag verbreitet werden, der geeignet ist, den Verstoß auszugleichen.

(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen.