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Art. 3 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayRG – Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten

(1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen.

(2) Zuständiges Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1 MStV ist der Verwaltungsrat. Vor einer Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 MStV ist dem Rundfunkrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v.H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach den Art. 25 bis 28 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt.

(4) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten. Er kann insbesondere in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.