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Art. 11 BayRG
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayRG – Arbeitsweise des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(2) Der Verwaltungsrat bestellt für seinen Aufgabenbereich einen Geschäftsführer.

(3) Der Verwaltungsrat kann durch eine Regelung in seiner Geschäftsordnung Ausschüsse bilden und diesen auch beschließende Funktionen übertragen. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.