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Art. 55 BayRDG - Meldepflicht

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

(1) Meldepflichtig sind

  1. 1.

    die ILS,

  2. 2.

    die Durchführenden des Rettungsdienstes,

  3. 3.

    durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,

  4. 4.

    die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,

  5. 5.

    Betreiber der Telenotarztstandorte.

(2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.