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Art. 55 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Achter Teil – Notfallregister

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 55 BayRDG – Meldepflicht

(1) Meldepflichtig sind

  1. 1.

    die ILS,

  2. 2.

    die Durchführenden des Rettungsdienstes,

  3. 3.

    durch Rechtsverordnung nach Art. 60 Nr. 17 bestimmte Krankenhäuser,

  4. 4.

    die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt,

  5. 5.

    Betreiber der Telenotarztstandorte.

(2) Die Meldepflichtigen melden spätestens drei Monate nach Entstehung der Daten pro Notfall und betroffener Person den Notfalldatensatz an das Notfallregister.