Art. 54 BayRDG - Organisation und Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
(1) Das Notfallregister wird von der obersten Rettungsdienstbehörde betrieben und vollzogen.
(2) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde bedient sich eines wissenschaftlichen Dienstes, um insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1.
Aufbau, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Notfallregisters,
- 2.
Betrieb des Notfallregisters, Beratung und Unterstützung der Auswertungsberechtigten,
- 3.
Aufbereitung und wissenschaftliche Auswertung des Notfallregisters für die Auswertungsberechtigten,
- 4.
Unterstützung in der Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen,
- 5.
Unterstützung der Genehmigungsverfahren nach Art. 56 Abs. 2.
2Der Betreiber des wissenschaftlichen Dienstes muss zur Erfüllung dieser Aufgaben über die notwendige wissenschaftliche Kompetenz, technische und organisatorische Fach- und Sachkunde sowie Zuverlässigkeit verfügen.
(3) Die Kosten für den Betrieb des Notfallregisters tragen die Sozialversicherungsträger.