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Art. 43 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 43 BayRDG – Besetzung, Personalqualifikation

(1) 1Krankenkraftwagen sind mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. 2Beim Krankentransport ist mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter zur Patientenbetreuung einzusetzen. 3Bei der Notfallrettung ist als Fahrerin oder Fahrer mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter, zur Patientenbetreuung eine Notfallsanitäterin oder ein Notfallsanitäter einzusetzen.

(2) 1Notarzt-Einsatzfahrzeuge und Notarztwagen sind mit einer Notärztin oder einem Notarzt zu besetzen. 2Kommt ein Notarzt-Einsatzfahrzeug vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz, erhält es zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer. 3Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeuge sind stets mit einer Fahrerin oder einem Fahrer zu besetzen. 4Fahrerinnen und Fahrer von Notarzt- und Verlegungsarzt-Einsatzfahrzeugen müssen mindestens die Qualifikation als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter haben.

(3) Von den Anforderungen des Abs. 1 Satz 3 kann bei Fahrzeugen des Sonderbedarfs im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 abgewichen werden.

(4) 1In der Notfallrettung darf nur ärztliches Personal mitwirken, das über eine dem aktuellen Stand der Notfallmedizin entsprechende Notarztqualifikation oder Telenotarztqualifikation verfügt. 2Die Bayerische Landesärztekammer legt im Einzelnen die Anforderungen an die Notarztqualifikation fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise. 3Für Telenotärzte kann sie zusätzliche Anforderungen festlegen.

(5) 1Beim arztbegleiteten Patiententransport mit Rettungswagen und Verlegungsrettungswagen muss der Patient durch einen Verlegungsarzt mit Notarztqualifikation oder einen Krankenhausarzt mit Notarztqualifikation oder einen Telenotarzt sowie einen Notfallsanitäter betreut werden. 2Die Bayerische Landesärztekammer kann allgemeine oder für besondere Beförderungsfälle zusätzliche Qualifikationsanforderungen festlegen. 3Im Intensivtransport mit Intensivtransportwagen darf nur ärztliches Personal mit Notarztqualifikation eingesetzt werden, das über eine dem aktuellen Stand der Medizin entsprechende Qualifikation verfügt, die besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich der Überwachung und Behandlung der in diesem Einsatzspektrum zu befördernden Patienten umfasst. 4Zur Patientenbetreuung durch nichtärztliches Personal müssen auf dem Intensivtransportwagen mindestens eine Notfallsanitäterin bzw. ein Notfallsanitäter oder eine Krankenpflegerin bzw. ein Krankenpfleger eingesetzt werden; Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Für die Patientenrückholung gelten die Abs. 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass für auf Krankenkraftwagen eingesetztes ärztliches Personal keine Notarztqualifikation erforderlich ist.

(7) 1Luftfahrzeuge sind mit dem erforderlichen Luftfahrtpersonal sowie für ihr Einsatzspektrum jeweils mit geeignetem ärztlichem und nichtärztlichem medizinischen Personal zu besetzen. 2Abs. 1, 4 und 5 gelten entsprechend.

(8) 1Bei der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung dürfen nur Einsatzkräfte eingesetzt werden, die über die für ihren Einsatzbereich notwendigen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. 2Im Einsatzdienst mitwirkendes ärztliches Personal muss Notarztqualifikation haben.