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Art. 29 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Genehmigung → Abschnitt 1 – Genehmigungspflicht und -verfahren

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayRDG – Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat eine Genehmigung zurückzunehmen, wenn im Zeitpunkt ihrer Erteilung die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 nicht vorgelegen haben.

(2) 1Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Abs. 2 oder der öffentlichrechtliche Vertrag nach Art. 13 Abs. 5 nicht mehr vorliegen. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn trotz schriftlicher Mahnung

  1. 1.

    die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder

  2. 2.

    den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften obliegen.

(3) 1Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat. 2Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu führen.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.