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Art. 22 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Genehmigung → Abschnitt 1 – Genehmigungspflicht und -verfahren

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayRDG – Gegenstand der Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für jeden einzelnen von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen erteilt. 2Die Genehmigung muss die Art des einzelnen Krankenkraftwagens unter Angabe seines amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer enthalten. 3Sie wird nur für eine einzelne Genehmigungsleistung erteilt.

(2) Die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Genehmigung für die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports auch zur Durchführung von Notfallrettung.

(3) Die Genehmigung für die Durchführung von Krankentransport kann nicht auf bestimmte Transportleistungen beschränkt werden.