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Art. 16 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Organisation des öffentlichen Rettungsdienstes → Abschnitt 4 – Luftrettung, Berg- und Höhlenrettung, Wasserrettung

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayRDG – Luftrettung

(1) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde legt nach Anhörung der Sozialversicherungsträger die Versorgungsstruktur für die Luftrettung fest. 2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) 1Der ZRF, in dessen Bereich sich der Standort des Luftfahrzeugs befindet, beauftragt im Rahmen eines Auswahlverfahrens eine geeignete gemeinnützige Organisation oder Vereinigung nach Maßgabe der nach Abs. 1 getroffenen Entscheidung der obersten Rettungsdienstbehörde mit der Durchführung der Notfallrettung und des arztbegleiteten Patiententransports einschließlich der Mitwirkung von Ärzten. 2Für die Auswahl und die Beauftragung des Durchführenden gelten Art. 13 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 bis 3 entsprechend. 3Die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Rettungstransporthubschraubers berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleiteten Patiententransporten und die Beauftragung mit Vorhaltung und Betrieb eines Intensivtransporthubschraubers auch zur Durchführung von Notfallrettung jeweils nach Weisung der zuständigen ILS.