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Art. 92 BayPVG - Dienststellen im Ausland

Bibliographie

Titel
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Amtliche Abkürzung
BayPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2035-1-F

Für Dienststellen im Ausland gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:

  1. 1.

    Lokal Beschäftigte sind nicht Beschäftigte im Sinn des Art. 4;

  2. 2.

    für gerichtliche Entscheidungen nach Art. 82 ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat.