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Art. 85 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen → Kapitel 1 – Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und für den Bayerischen Rundfunk

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 85 BayPVG – Bayerischer Jugendring; Bayerisches Rotes Kreuz

(1) Für die Beschäftigten des Bayerischen Jugendrings gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass die Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze) als selbstständige Dienststellen gelten. Art. 55 findet keine Anwendung.

(2) Für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass die Kreis- und Bezirksverbände und die Landesgeschäftsstelle jeweils als selbstständige Dienststellen gelten und bei der Landesgeschäftsstelle ein Gesamtpersonalrat gebildet wird. Art. 6 Abs. 3 fndet mit der Maßgabe Anwendung, dass nur durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Nebenstellen und Teile der Dienststelle als selbstständige Dienststellen gelten können. Art. 55 fndet keine Anwendung. Art. 1 Satz 2 des BRK-Gesetzes bleibt unberührt.