Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 76 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Beteiligung der Personalvertretung → Kapitel 3 – Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 76 BayPVG – Mitwirkung in Personal-, Sozial- und Organisationsangelegenheiten

(1) Der Personalrat wirkt mit in sozialen und persönlichen Angelegenheiten bei

  1. 1.

    Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs;

  2. 2.

    Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten;

  3. 3.

    Erlass von Disziplinarverfügungen und bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten, wenn dem Disziplinarverfahren eine auf den gleichen Tatbestand gestützte Disziplinarverfügung nicht vorausgegangen ist;

  4. 4.

    Verlängerung der Probezeit;

  5. 5.

    Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde;

  6. 6.

    vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit;

  7. 7.

    allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten;

  8. 8.

    Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen;

  9. 9.

    Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 181 SGB IX und von Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern;

  10. 10.

    Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen;

  11. 11.

    Versagung oder Widerruf der Teilnahme eines Beschäftigten an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Polizei, Berufsfeuerwehr und Strafvollzug im Fall eines Notstands. In den Fällen von Satz 1 Nr. 3 bis 6 wird der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 kann der Beschäftigte die Beteiligung desjenigen Personalrats beantragen, der an der Dienststelle, der der betroffene Beschäftigte angehört, gebildet ist; in den Fällen des Art. 80 Abs. 2 und 3 kann der Beschäftigte stattdessen die Beteiligung der danach bestimmten Personalvertretung beantragen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 3 Einwendungen auf die in Art. 75 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(2) Der Personalrat wirkt mit bei

  1. 1.

    Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden;

  2. 2.

    Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs;

  3. 3.

    Gestaltung der Arbeitsplätze sowie Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle;

  4. 4.

    Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen;

  5. 5.

    Aufstellung von Grundsätzen für die Personalbedarfsberechnung.

(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personalrat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nach geordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Personalanforderungen der über geordneten Dienststelle vorzulegen. Das gilt entsprechend für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen.