Art. 75a BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern
Teil 4 – Beteiligung der Personalvertretung → Kapitel 3 – Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
Art. 75a BayPVG – Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen und automatisierten Verfahren
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei
- 1.
Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten,
- 2.
Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung von automatisierten Verfahren zur Personalverwaltung.
(2) Der Personalrat ist von der Erteilung von Aufträgen für Organisationsuntersuchungen, die Maßnahmen nach Abs. 1 vorausgehen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Das Ergebnis dieser Organisationsuntersuchungen ist mit ihm zu erörtern.