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Art. 45 BayPVG - Verbot der Erhebung von Beiträgen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Amtliche Abkürzung
BayPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2035-1-F

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.