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Art. 45 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Kapitel 3 – Geschäftsführung des Personalrates, Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

Titel: Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 45 BayPVG – Verbot der Erhebung von Beiträgen

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.