Art. 29 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Kapitel 2 – Amtszeit des Personalrats
Art. 29 BayPVG – Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- a)
Ablauf der Amtszeit,
- b)
Niederlegung des Amts,
- c)
Beendigung des Dienstverhältnisses,
- d)
Ausscheiden aus der Dienststelle,
- e)
Verlust der Wählbarkeit,
- f)
Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eintritt in eine Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge,
- g)
gerichtliche Entscheidung nach Art. 28,
- h)
Feststellung nach Ablauf der in Art. 25 bezeichneten Frist, dass der Gewählte nicht wählbar war.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3) Abs. 1 Buchst. c gilt nicht für betrieblich bedingte Unterbrechungen des Dienstverhältnisses.