Art. 22 BayPVG
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung → Kapitel 1 – Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
Art. 22 BayPVG – Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter
Findet eine Personalversammlung (Art. 20 Abs. 2, Art. 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. Art. 20 Abs. 1 gilt entsprechend.