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Art. 5 BayPrG
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPrG
Gliederungs-Nr.: 2250-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 5 BayPrG – Verantwortlicher Redakteur

(1) Bei jeder Zeitung muss mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt werden.

(2) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,

  3. 3.

    nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.

(3) Wer nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann, darf nicht verantwortlicher Redakteur für den politischen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift sein.

(4) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.