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Art. 18 BayPrG - Nachrichtenagenturen, Pressebüros

Bibliographie

Titel
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Amtliche Abkürzung
BayPrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2250-1-I

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros und ähnliche Unternehmen.