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Art. 15 BayPrG
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayPrG
Gliederungs-Nr.: 2250-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BayPrG – Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Verfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und derjenigen Taten, welche durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. Dies gilt nicht für Taten

  1. 1.
  2. 2.

    nach §§ 86, 86a, § 129a Abs. 5 StGB und § 20 des Vereinsgesetzes, die mittels eines nichtperiodischen Druckwerks begangen werden und

  3. 3.

(2) Die Verfolgung der in Art. 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerks. Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerks beginnt die Frist von neuem.