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Art. 29 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Finanzierung → Zweiter Abschnitt – Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 29 BayÖPNVG – Grundsatz

(1) Der Freistaat Bayern trägt die Kostendeckungsfehlbeträge für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs in Bayern gemäß § 4 RegG, soweit die Verkehrsleistungen gemäß Art. 16 Abs. 3 durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft vertraglich vereinbart oder durch das Staatsministerium auferlegt worden sind, aus dem nach § 5 RegG zur Verfügung gestellten Mittelkontingent. Das Nähere regelt der Schienennahverkehrsplan (Art. 17).

(2) Soweit gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen des Schienenpersonennahverkehrs, welche die Bayerische Eisenbahngesellschaft bei der Fahrplanabstimmung gemäß Art. 18 Abs. 2 nicht berücksichtigt hat, vertraglich vereinbart oder auferlegt werden, trägt die Kostendeckungsfehlbeträge der Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs, auf dessen Verlangen sie vertraglich vereinbart oder auferlegt wurden.

(3) Die Bestimmungen über Investitionshilfen (Art. 21) gelten entsprechend für Investitionen beim Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen der S-Bahnen.