Art. 27 BayÖPNVG - ÖPNV-Zuweisungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 922-1-B
Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs Zuweisungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs. Diese Mittel können insbesondere verwandt werden
- 1.
zur Finanzierung von Ausgleichsleistungen für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, die sich auf das Angebot, Tarife, einschließlich Gemeinschaftstarifen, den Vertrieb oder die Qualität des ÖPNV beziehen,
- 2.
zur Einrichtung und Verdichtung von Taktverkehren,
- 3.
zur Ausweitung von Bedienzeiträumen,
- 4.
zur Einführung oder Erweiterung von ergänzenden Bedienformen oder
- 5.
für die Vorhaltung, Erneuerung, Erweiterung oder Dekarbonisierung der Fahrzeugflotte und die dafür erforderlichen Anlagen.