Art. 18 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung → Zweiter Abschnitt – Aufgabenverantwortung für den Schienenpersonennahverkehr
Art. 18 BayÖPNVG – Mitwirkung der Aufgabenträger für den allgemeinen Personennahverkehr
(1) Die Aufgabenträger für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr sind an der Fahrplangestaltung im Schienenpersonennahverkehr zu beteiligen, soweit ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich berührt ist.
(2) Das durch die Bayerische Eisenbahngesellschaft zu erarbeitende Fahrplankonzept wird im Benehmen mit den Aufgabenträgern nach Abs. 1 aufgestellt. Dabei sollen Fahrplankonzept und Nahverkehrspläne (Art. 13) aufeinander abgestimmt werden.