Art. 12 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung → Erster Abschnitt – Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr
Art. 12 BayÖPNVG – Durchführung der Aufgabe
Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können, soweit es Landkreise und kreisfreie Gemeinden betrifft, für ihr Gebiet Pläne über
- 1.die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen (Nahverkehrsplan),
- 2.den Bedarf an Nahverkehrsinvestitionen (ÖPNV-lnvestitionsplan) einschließlich der Kosten
aufstellen.