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Art. 12 BayÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Aufgabenverantwortung → Erster Abschnitt – Aufgabenverantwortung für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr

Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 922-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayÖPNVG – Durchführung der Aufgabe

Die Aufgabenträger des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs können, soweit es Landkreise und kreisfreie Gemeinden betrifft, für ihr Gebiet Pläne über

  1. 1.
    die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistungen (Nahverkehrsplan),
  2. 2.
    den Bedarf an Nahverkehrsinvestitionen (ÖPNV-lnvestitionsplan) einschließlich der Kosten

aufstellen.