Art. 5b BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
Art. 5b BayNatSchG – Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von
- 1.
Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,
- 2.
nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,
- 3.
Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,
- 4.
Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und
- 5.
Gewässerrandstreifen,
oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.