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Art. 5b BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Landschaftsplanung, Landschaftspflege und allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 5b BayNatSchG – Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm

Zur kooperativen Umsetzung natur- und artenschutzfachlicher Ziele kann im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die natur- und artenschutzverträgliche Bewirtschaftung und Pflege von

  1. 1.

    Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, gesetzlich geschützten Biotopen, Streuobstbeständen und Wiesenbrütergebieten,

  2. 2.

    nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen,

  3. 3.

    Flächen mit Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten,

  4. 4.

    Flächen zum Aufbau des Biotopverbunds nach Art. 19 Abs. 1 und

  5. 5.

    Gewässerrandstreifen,

oder eine besonders naturverträgliche Weidetierhaltung gefördert werden.