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Art. 30 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Pilotprojekte, Betriebsversuche

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 30 BayMG – Pilotprojekte, Betriebsversuche

Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. Die Landeszentrale kann hierfür Übertragungskapazitäten zur Nutzung zuweisen. Sie kann zur Durchführung des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs mit der durchführenden Stelle des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs oder mit den Anbietern von Programmen, rundfunkähnlichen Diensten und anderen Telemedien unmittelbar Vereinbarungen abschließen. Im Rahmen von Pilotprojekten oder Betriebsversuchen gelten für Rundfunkprogramme die Art. 4 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3, Art. 6 bis 9, 16 bis 18, 20, 24 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, für Telemedien die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags und des Telemediengesetzes entsprechend.