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Art. 26 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayMG – Genehmigungsfreiheit

(1) Keiner Genehmigung bedarf die Verbreitung von

  1. 1.

    Programmen mit lokaler Ausrichtung,

  2. 2.

    Programmen mit regionaler Ausrichtung und

  3. 3.

    Programmen mit landesweiter Ausrichtung, soweit sie ausschließlich über das Internet erfolgt oder soweit sie im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20 000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Die Verbreitung von Rundfunkangeboten nach Satz 1 (genehmigungsfreie Rundfunkangebote) sowie Änderungen des Programmschemas und Abweichungen vom festgelegten programminhaltlichen Schwerpunkt sind der Landeszentrale vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige ist mit einer Programmbeschreibung und einem Programmschema zu verbinden. Bei der Anzeige der Verbreitung sind die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 mitzuteilen. Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte, die zur Beurteilung des Programmvorhabens oder zur Organisation der Programme erforderlich sind, insbesondere einen Finanzplan und eine Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung verlangen. Mit der Verbreitung von genehmigungsfreien Rundfunkangeboten kann ab dem Zeitpunkt des vollständigen Zugangs der Anzeige begonnen werden. Auf Antrag bestätigt die Landeszentrale die Genehmigungsfreiheit der Verbreitung des Rundfunkangebots und das Nichtvorliegen von Untersagungsgründen nach Abs. 2.

(2) Die Landeszentrale untersagt die Verbreitung genehmigungsfreier Rundfunkangebote, wenn die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen. Sie kann die Verbreitung untersagen, wenn Anordnungen nach Abs. 3 oder Art. 16 nicht Folge geleistet wird.

(3) Art. 25 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Art. 25 Abs. 5 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn die Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 irreführend oder unvollständig ist.

(4) Genehmigungsfreie Angebote nach Art. 26 gelten hinsichtlich der anwendbaren Regelungen des Medienstaatsvertrags als zugelassen.