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Art. 22 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayMG – Kosten

(1) Für Amtshandlungen im Vollzug dieses Gesetzes, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Medienstaatsvertrags erhebt die Landeszentrale unbeschadet des § 104 Abs. 11 MStV Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.

(2) Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. Die Mindestgebühr beträgt 50 Euro, die Höchstgebühr 100.000 Euro.

(3) Für Amtshandlungen, die nicht in der Satzung bewertet sind, gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.