Art. 17 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Abschnitt – Bayerische Landeszentrale für neue Medien
Art. 17 BayMG – Beschwerderecht
Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an die Landeszentrale zu wenden.