§ 99 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 2. Abschnitt – Einberufung und Tagesordnung
§ 99 BayLTGeschO – Einberufung während der Tagung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident soll die Vollversammlung mindestens einmal im Monat einberufen.
(2) Die Vollversammlung muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.