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§ 97 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 97 BayLTGeschO – Aufnahmen in Bild und Ton in öffentlicher Sitzung

1Aufnahmen in Bild und Ton bedürfen für Sitzungen der Vollversammlung der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten, die diese oder dieser zu Beginn der jeweiligen Sitzung dem Plenum bekannt gibt. 2Soweit gegen die Genehmigung Einwendungen erhoben werden, entscheidet die Vollversammlung. 3Die Genehmigung gilt als erteilt für Ton- und Bildaufnahmen, wenn sie von Journalistinnen und Journalisten von der Pressetribüne, dem Studio des Bayerischen Rundfunks oder anderen Presseräumen des Bayerischen Landtags aus angefertigt werden.