§ 94 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil IV – Beratungsgegenstände → 13. Abschnitt – Wahlprüfung
§ 94 BayLTGeschO – Verfahren
1Über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Wahlbeanstandungen beschließt die Vollversammlung nach Vorprüfung im Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration auf Grund dessen Beschlussempfehlung. 2Die Antragstellerinnen und Antragsteller von Wahlbeanstandungen erhalten eine Mitteilung.