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§ 83 BayLTGeschO - Mitteilung an die Antragstellerin oder den Antragsteller

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

1Der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer, bei einer Sammelpetition der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner, wird die Art der Erledigung mitgeteilt. 2Dieser Mitteilung kann eine Begründung beigefügt werden. 3Bei Petitionen, bei denen sich mindestens 50 Personen mit einem identischen Anliegen an den Landtag wenden und deren Text ganz oder im Wesentlichen übereinstimmt (Massenpetitionen), kann die Mitteilung durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Landtags ersetzt werden. 4Hierüber entscheidet der Ausschuss durch Beschluss.