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§ 73 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 6. Abschnitt – Interpellationen, Schriftliche Anfragen, Ministerin- oder Ministerbefragung, Anfragen zum Plenum sowie Unmittelbare Auskunftsverlangen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 73 BayLTGeschO

(aufgehoben)