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§ 61 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 4. Abschnitt – Anträge

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 61 BayLTGeschO – Anträge gemäß Art. 44 BV

1Anträge auf Erörterung der Frage, ob der Landtag die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 3 Satz 2 BV als gegeben erachtet, können nur von einer Fraktion oder 20 Mitgliedern des Landtags eingebracht werden. 2Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, werden nicht auf die Tagesordnung gesetzt. 3Zulässige Anträge müssen auf die nächste Tagesordnung gesetzt werden und können an keine Ausschüsse zur Vorbereitung verwiesen werden. 4Eine Vertagung ist nicht zulässig. 5Zwischen dem Schluss der Aussprache und der Entscheidung über den Antrag muss eine Frist von 48 Stunden sein.