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§ 6 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 2. Abschnitt – Fraktionen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 6 BayLTGeschO – Reihenfolge

(1) 1Die Reihenfolge der Fraktionen bestimmt sich nach der aktuellen Zahl ihrer Mitglieder. 2Bei gleicher Anzahl entscheidet die bei der Wahl erzielte Gesamtstimmenzahl.

(2) Findet nach dieser Geschäftsordnung das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers Anwendung und erhält bei der letzten maßgeblichen Rangzahl mehr als eine Fraktion exakt denselben Wert, so kommt die stärkere Fraktion nach Abs. 1 zum Zug; ein Losentscheid findet nicht statt.