Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 54 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 1. Abschnitt – Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 54 BayLTGeschO – Änderungsanträge

(1) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Erster Lesung können nicht beantragt werden.

(2) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Zweiter Lesung können beantragt werden, solange die Beratung eines Gesetzentwurfes noch nicht abgeschlossen ist.

(3) Änderungen zu Gesetzentwürfen in Dritter Lesung dürfen sich nur auf diejenigen Bestimmungen beziehen, zu denen in Zweiter Lesung Änderungen beschlossen wurden.

(4) 1Anträge auf Wiederherstellung des ursprünglichen Wortlauts der Gesetzesvorlage oder von Teilen der Gesetzesvorlage sind Änderungsanträge. 2Änderungsanträge dürfen bei Gesetzesvorlagen, die eine Änderung bestehender Gesetze zum Inhalt haben, nur zu solchen Einzelvorschriften gestellt werden, die bereits in den Ausschüssen behandelt worden sind.