Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 1. Abschnitt – Mitglieder des Landtags

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 4 BayLTGeschO – Rechte und Pflichten

(1) 1Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden. 2Zu den Pflichten der Abgeordneten gehört es insbesondere, an den Sitzungen und Beratungen des Landtags teilzunehmen.

(2) 1Der Nachweis der Teilnahme wird in der Regel durch die Eintragung in Anwesenheitslisten, durch eine namentliche Abstimmung oder durch die aus den Niederschriften erkennbare Anwesenheit erbracht. 2Kann ein Mitglied des Landtags wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen an Plenarsitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies rechtzeitig der Präsidentin oder dem Präsidenten mitteilen. 3Kann es an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen, so soll es dies der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig zur Kenntnis bringen. 4Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 Bayerisches Abgeordnetengesetz (BayAbgG).

(3) Die Mitglieder des Landtags sind berechtigt, alle Akten, die sich in der Verwahrung des Landtagsamts befinden, nach Maßgabe des Teils IX (Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen) einzusehen.