§ 39 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 12. Abschnitt – Datenschutzkommission
§ 39 BayLTGeschO – Bildung und Verfahren
1Beim Landtag wird eine Datenschutzkommission nach den Vorschriften des Art. 33 BayDSG gebildet. 2Die Sitzungen der Datenschutzkommission sind grundsätzlich nicht öffentlich.