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§ 34 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 9. Abschnitt – Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 34 BayLTGeschO – Verfahren

(1) 1Die Sitzungen der Enquete-Kommission sind grundsätzlich nicht öffentlich. 2Auf Antrag eines Fünftels der jeweiligen Mitgliederzahl sind allgemeine Ausnahmen vom Landtag, Ausnahmen von Fall zu Fall von der Kommission zu beschließen.

(2) 1Die Enquete-Kommission hat einen schriftlichen Bericht so rechtzeitig vorzulegen, dass bis zum Ende der Wahlperiode eine Aussprache darüber im Landtag stattfinden kann. 2Sofern ein abschließender Bericht nicht erstattet werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen, auf dessen Grundlage der Landtag entscheidet, ob die Kommission ihre Arbeit fortsetzt oder einstellt.