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§ 33 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 9. Abschnitt – Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 33 BayLTGeschO – Vorsitzende und Stellvertreterinnen und Stellvertreter

1Die Vollversammlung des Landtags bestellt die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 2Vorsitzende und Stellvertreterin oder Stellvertreter müssen jeweils verschiedenen Fraktionen angehören. 3Das Vorschlagsrecht für die Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen einer Wahlperiode steht den Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke im Landtag zu; für die Berechtigungsfolge der Fraktionen findet das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren Anwendung. 4Die betroffenen Fraktionen können einvernehmlich von der Berechtigungsfolge abweichen.