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§ 30 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 8. Abschnitt – Untersuchungsausschüsse

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 30 BayLTGeschO – Einsetzung, Aufgaben und Verfahren

1Einsetzung, Aufgaben und Verfahren der Untersuchungsausschüsse bestimmen sich nach der Verfassung und dem Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags (BayRS 1100-4-I) in der jeweils geltenden Fassung. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen über die Ausschüsse. 3Die Kürzung der Kostenpauschale richtet sich nach Art. 7 BayAbgG; eine Kürzung erfolgt nicht, wenn ein Mitglied des Untersuchungsausschusses durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten wird.