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§ 28 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 7. Abschnitt – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 28 BayLTGeschO – Abberufung von Vorsitzenden und Stellvertreterinnen und Stellvertretern

1Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender eines Ausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Ausschusses abberufen werden. 2Ein Antrag auf Abberufung kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses eingebracht werden. 3Die Entscheidung über den Antrag darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen. 4Sie erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung in geheimer Abstimmung. 5Findet der Antrag eine Zweidrittelmehrheit, so ist die oder der Ausschussvorsitzende bzw. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abberufen. 6Die berechtigte Fraktion hat dann unverzüglich eine andere Vorsitzende oder einen anderen Vorsitzenden oder Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzuschlagen.