§ 26 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 7. Abschnitt – Ausschüsse
§ 26 BayLTGeschO – Zusammensetzung
(1) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und späteren Änderungen der Vollversammlung bekannt.