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§ 26 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 7. Abschnitt – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 26 BayLTGeschO – Zusammensetzung

(1) Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung ihrer Mitglieder in den Ausschüssen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident gibt die benannten Mitglieder und späteren Änderungen der Vollversammlung bekannt.