§ 195 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil XI – Schlussbestimmungen
§ 195 BayLTGeschO – Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung
Eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschließen.