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§ 195 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil XI – Schlussbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 195 BayLTGeschO – Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung

Eine grundsätzliche über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration beschließen.