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§ 19 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 5. Abschnitt – Vollversammlung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 19 BayLTGeschO – Vollversammlung

(1) Die Mitglieder des Landtags bilden die Vollversammlung, die am Sitz der Staatsregierung zusammentritt.

(2) In der Vollversammlung werden insbesondere die Verhandlungsgegenstände des Landtags abschließend beraten und entschieden, so weit sich nicht aus einem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung etwas anderes ergibt.