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§ 181 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VIII – Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse → 1. Abschnitt – Drucksachen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 181 BayLTGeschO – Drucklegung

Vorlagen der Staatsregierung, Anträge der Mitglieder des Landtags einschließlich Begründung, Beschlussempfehlungen mit Bericht der jeweils federführenden Ausschüsse, Beschlüsse der Vollversammlung, Berichte der Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen, Berichte der oder des Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden nach § 82, nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union im Fall des § 83c Abs. 1 Satz 3, Konsultationsunterlagen im Fall des § 83d Abs. 1 Satz 2, Interpellationen einschließlich Antwort der Staatsregierung, Schriftliche Anfragen nach § 72 Abs. 2 und Anfragen zum Plenum nach § 74 werden gedruckt, entsprechend den Festlegungen des Präsidiums den Mitgliedern des Landtags sowie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Staatsministerien zugeleitet und sind ab diesem Zeitpunkt elektronisch abrufbar.